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Spenden

Informationen zur Steuerlichen Absetzbarkeit finden sich weiter unten.

Aktuelle Projekte, für die wir Spenden benötigen

  • Fastnachtsumzug in Nürnberg 2012
  • Landtagswahlkampf 2013
  • Bundestagswahlkampf 2013

Konto

Empfänger: PIRATEN BzV Mittelfranken
Kontonummer: 10512721
Bank: Sparkasse Nürnberg
BLZ: 76050101
IBAN: DE15760501010010512721
SWIFT-BIC: SSKNDE77XXX
Verwendungszweck: Spende fuer die politische Arbeit des BZV Mittelfranken

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftstelle für eine Spendenquittung (siehe unten).

Barspenden

Spenden in bar sind bis zu einem Betrag von 1.000 Euro beim Schatzmeister möglich.
Bei Fragen wende Dich bitte an die Geschäftsstelle

Spendenquittungen

Nach der Spende können Sie eine Spendenquittung bei unserer Geschäftsstelle beantragen.
Bitte geben Sie dazu Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie den gespendeten Betrag und das Spendendatum an!

Geschäftsstelle
E-Mail: geschaeftsstelle@piraten-mfr.de

Veröffentlichung

Spenden ab einer Höhe von 50.000 Euro müssen unverzüglich beim Bundestagspräsidenten angezeigt und anschließend veröffentlicht werden. Wir planen im Rahmen unserer Transparenzgrundsätze alle Kontobewegungen, inklusive Spenden, anonymisiert zu veröffentlichen.

Staatliche Bezuschussung

Für Spenden von natürlichen Personen erhält die Piratenpartei 0,38 Euro zusätzlich für jeden gespendeten Euro. Für den Zuschuss werden pro Person maximal 3.300 Euro berücksichtigt.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34 g EStG ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt.

Es können 50% des gespendeten Betrags direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die effektive Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteispenden geleistet, kann der diese Grenze übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10 b Abs. 2 EStG vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Für diesen übersteigenden Anteil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die effektive Steuerersparnis für diesen Anteil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden pro Kalenderjahr Parteispenden von mehr als 3.300 Euro (Zusammenveranlagung 6.600 Euro) geleistet, ist der diese Grenze übersteigende Teil der Spendensumme nicht mehr steuerlich begünstigt.

Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Firmen) können Parteispenden nicht absetzen. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.

Satzung der Piratenpartei

Auszug aus der Bundessatzung:
§ 7 – Spenden
(1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt.
(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.
(3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Bundesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.
(4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu.
(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 Euro können bar erfolgen.
(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Bundesschatzmeister in elektronischer Form zu übermitteln.

Hinweis:
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